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   BGH, 11.03.1986 - VI ZR 64/85   

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https://dejure.org/1986,1244
BGH, 11.03.1986 - VI ZR 64/85 (https://dejure.org/1986,1244)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1986 - VI ZR 64/85 (https://dejure.org/1986,1244)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1986 - VI ZR 64/85 (https://dejure.org/1986,1244)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • verkehrslexikon.de

    Zum Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers wegen Zahlung vorgezogenen Altersruhegelds an einen unfallbedingt Schwerbehinderten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übergang eines Anspruchs eines Verletzten auf Erstattung seines Verdienstausfallschadens gegen den Schädiger auf den zur Zahlung des vorgezogenen Altersruhegeldes verpflichteten Versicherungsträger - Eintritt der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des vorgezogenen ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 1248 Abs. 1; RVO § 1542; StVG § 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO § 1248 Abs. 1, § 1542; StVG § 11
    Übergang des Anspruchs auf vorgezogenes Altersruhegeld auf den Sozialversicherungsträger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2762
  • MDR 1986, 745
  • VersR 1986, 812
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.11.1981 - VI ZR 262/79

    Bemessung des Dienstausfalls bei vorgezogener Altersrente des Geschädigten

    Auszug aus BGH, 11.03.1986 - VI ZR 64/85
    Vielmehr müssen die Interessen des Schädigers hinter dem sozialen Anliegen, das der Regelung des § 1248 Abs. 1 RVO zugrunde liegt, zurücktreten; die Wahrnehmung dieser Rechte ist schon begrifflich nicht Verschulden gegen sich selbst (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1981 - VI ZR 262/79 - VersR 1982, 166).

    Im Urteil vom 10. November 1981 - VI ZR 262/79 - a.a.O. - hat der Senat entschieden, daß die Zahlung von Altersruhegeld nach Vollendung des 63. Lebensjahres gemäß § 1248 Abs. 1 RVO mangels Kongruenz nicht zum Anspruchsübergang auf den sozialen Leistungsträger führt.

  • BGH, 20.03.1984 - VI ZR 14/82

    Ersatzansprüche eines Erwerbslosen

    Auszug aus BGH, 11.03.1986 - VI ZR 64/85
    Die Klägerin kann wegen der von ihr erbrachten Aufwendungen von der Beklagten aus übergegangenem Recht gemäß § 1542 RVO a.F. nur dann Ersatz verlangen, wenn ihre Leistungen mit dem ersatzpflichtigen Schaden des R. in einem inneren Zusammenhang standen, d.h. diesem sachlich und zeitlich kongruent waren (vgl. BGHZ 90, 334, 335).
  • BGH, 29.02.1956 - VI ZR 352/54

    Ersatzpflicht hinsichtlich seelischer Störungen

    Auszug aus BGH, 11.03.1986 - VI ZR 64/85
    Die schon im Unfallzeitpunkt bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit des R. muß die Beklagte hinnehmen; wer einen gesundheitlich geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen gesunden Menschen verletzt (BGHZ 20, 137, 139 [BGH 29.02.1956 - VI ZR 352/54]; Senatsurteile vom 5. Mai 1959 - VI ZR 26/58 - VersR 1959, 752, 753 und vom 10. Mai 1966 - VI ZR 243/64 - VersR 1966, 737, 738).
  • BGH, 10.05.1966 - VI ZR 243/64

    Deliktsrechtlicher Haftungsumfang bei Vorschädigung des Geschädigten; Kausalität

    Auszug aus BGH, 11.03.1986 - VI ZR 64/85
    Die schon im Unfallzeitpunkt bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit des R. muß die Beklagte hinnehmen; wer einen gesundheitlich geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen gesunden Menschen verletzt (BGHZ 20, 137, 139 [BGH 29.02.1956 - VI ZR 352/54]; Senatsurteile vom 5. Mai 1959 - VI ZR 26/58 - VersR 1959, 752, 753 und vom 10. Mai 1966 - VI ZR 243/64 - VersR 1966, 737, 738).
  • BGH, 13.07.1959 - II ZR 192/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.03.1986 - VI ZR 64/85
    Die schon im Unfallzeitpunkt bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit des R. muß die Beklagte hinnehmen; wer einen gesundheitlich geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen gesunden Menschen verletzt (BGHZ 20, 137, 139 [BGH 29.02.1956 - VI ZR 352/54]; Senatsurteile vom 5. Mai 1959 - VI ZR 26/58 - VersR 1959, 752, 753 und vom 10. Mai 1966 - VI ZR 243/64 - VersR 1966, 737, 738).
  • Drs-Bund, 08.12.1971 - BT-Drs VI/2916
    Auszug aus BGH, 11.03.1986 - VI ZR 64/85
    Dieser aus der getroffenen Regelung ableitbare gesetzgeberische Wille findet in der Entstehungsgeschichte des Anspruchs auf vorgezogenes Altersruhegeld wegen Schwerbehinderung seine Bestätigung, Nach den im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gelangten Vorstellungen sollte für die Gruppe der Schwerbehinderten gerade deshalb, weil sie schweren körperlichen und seelischen Belastungen ausgesetzt und aus diesem Grund in aller Regel vorzeitig gealtert sind, eine besondere Altersgrenze eingeführt werden; dem berechtigten Anliegen dieser Versicherten, die - durch ein persönliches Lebensschicksal betroffen - unter besonders schwierigen Bedingungen im Alter arbeiten müssen, sollte Rechnung getragen und es sollte berücksichtigt werden, daß ihre Gesundheitsbeeinträchtigung gerade im Alter zu einer Herabsetzung ihrer individuellen Leistungsfähigkeit führt (BT-Drucks. VI/2916 vom 8. Dezember 1971 Anlage 2 S. 71 und BT-Drucks. VI/3767 vom 13. September 1972 S. 6).
  • Drs-Bund, 13.09.1972 - BT-Drs VI/3767
    Auszug aus BGH, 11.03.1986 - VI ZR 64/85
    Dieser aus der getroffenen Regelung ableitbare gesetzgeberische Wille findet in der Entstehungsgeschichte des Anspruchs auf vorgezogenes Altersruhegeld wegen Schwerbehinderung seine Bestätigung, Nach den im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gelangten Vorstellungen sollte für die Gruppe der Schwerbehinderten gerade deshalb, weil sie schweren körperlichen und seelischen Belastungen ausgesetzt und aus diesem Grund in aller Regel vorzeitig gealtert sind, eine besondere Altersgrenze eingeführt werden; dem berechtigten Anliegen dieser Versicherten, die - durch ein persönliches Lebensschicksal betroffen - unter besonders schwierigen Bedingungen im Alter arbeiten müssen, sollte Rechnung getragen und es sollte berücksichtigt werden, daß ihre Gesundheitsbeeinträchtigung gerade im Alter zu einer Herabsetzung ihrer individuellen Leistungsfähigkeit führt (BT-Drucks. VI/2916 vom 8. Dezember 1971 Anlage 2 S. 71 und BT-Drucks. VI/3767 vom 13. September 1972 S. 6).
  • BGH, 05.05.1959 - VI ZR 26/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.03.1986 - VI ZR 64/85
    Die schon im Unfallzeitpunkt bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit des R. muß die Beklagte hinnehmen; wer einen gesundheitlich geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen gesunden Menschen verletzt (BGHZ 20, 137, 139 [BGH 29.02.1956 - VI ZR 352/54]; Senatsurteile vom 5. Mai 1959 - VI ZR 26/58 - VersR 1959, 752, 753 und vom 10. Mai 1966 - VI ZR 243/64 - VersR 1966, 737, 738).
  • Drs-Bund, 14.09.1978 - BT-Drs 8/2101
    Auszug aus BGH, 11.03.1986 - VI ZR 64/85
    Auch die Herabsetzung der Altersgrenze für Schwerbehinderte vom 62. auf das 60. Lebensjahr diente primär dem Ziel, die besondere Situation dieser Gruppe der Versicherten in der Rentenversicherung zu verbessern (BT-Drucks. 8/2101 vom 14. September 1978 S. 5 und 8/2119 vom 22. September 1978 S. 7).
  • BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre (BGHZ 20, 137, 139; 107, 359, 363; Senatsurteil vom 7. Oktober 1960 - VI ZR 136/59 - VersR 1960, 1092, 1093; vom 11. März 1986 - VI ZR 64/85 - VersR 1986, 812, 813).

    28 Die Tatsache, daß der Kläger durch frühere Unfälle in seiner seelischen Widerstandskraft soweit vorgeschädigt war, daß nur noch ein geringfügiger Anlaß genügte, um psychische Fehlreaktionen auszulösen, kann die Beklagte nicht entlasten (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1986 aaO S. 813).

  • BGH, 20.12.2016 - VI ZR 664/15

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Kürzung der Altersrente wegen des Bezugs der

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung herangezogenen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 10. November 1981 - VI ZR 262/79, VersR 1982, 166 und vom 11. März 1986 - VI ZR 64/85, VersR 1986, 212).

    In diesen Entscheidungen handelte es sich um Fälle von Sozialleistungen, die mit einem Erwerbsschaden der dortigen Kläger kongruent waren, etwa die vorgezogene Altersrente und der Verdienstausfallschaden (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1986 aaO Rn. 12).

  • BGH, 26.07.2022 - VI ZR 58/21

    Verkehrsunfallbedingter Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld;

    Insbesondere entlastet es den Schädiger grundsätzlich nicht, wenn der Geschädigte durch frühere Unfälle in seiner seelischen Widerstandskraft soweit vorgeschädigt war, dass nur noch ein geringfügiger Anlass genügte, um psychische Fehlreaktionen auszulösen (vgl. Senatsurteile vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, juris Rn. 28; vom 11. März 1986 - VI ZR 64/85, VersR 1986, 812, juris Rn. 8).
  • BGH, 04.05.1993 - VI ZR 283/92

    Ansprüche bei selbstgefährdendem Verhalten nach "Herausforderung"

    Diesen Vorschaden muß der Beklagte hinnehmen; wer einen gesundheitlich geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen gesunden Menschen verletzt (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1986 - VI ZR 64/85 - VersR 1986, 812, 813 m.w.N.).
  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 142/09

    Aufwendungsersatzanspruch der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Leistungen an

    (1) Der Senat hat im Urteil vom 11. März 1986 (- VI ZR 64/85 - VersR 1986, 812) entschieden, dass das gemäß § 1248 Abs. 1 RVO anerkannten Schwerbehinderten nach Vollendung des 60. Lebensjahrs zu zahlende Altersruhegeld dem Ausgleich unfallbedingter Erwerbseinbußen dient.

    Hierfür war die Erwägung maßgebend, dass das Altersruhegeld für Schwerbehinderte - anders als das unter der Regelvoraussetzung der Vollendung des 63. Lebensjahrs in Anspruch genommene (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1981 - VI ZR 262/79 - VersR 1982, 166, 167) - nicht allein aufgrund des Erreichens der Altersgrenze, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung geleistet wird, dass der Versicherte als Schwerbehinderter im Sinne des § 1 SchwbG anerkannt war (Senatsurteil vom 11. März 1986 - VI ZR 64/85 - aaO, S. 813).

    Dieses zusätzliche Erfordernis einer wenigstens 50 v.H. betragenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gab dem vorgezogenen Altersruhegeld wegen Schwerbehinderung das Gepräge (Senatsurteil vom 11. März 1986 - VI ZR 64/85 - aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99 - VersR 2001, 196, 197).

    Das - dem vorgezogenen Altersruhegeld wegen Schwerbehinderung sein Gepräge gebendes (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1986 - VI ZR 64/85 - aaO) - zusätzliche Erfordernis einer wenigstens 50 v.H. betragenden Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten wurde beibehalten.

  • OLG Jena, 25.03.2009 - 7 U 701/08

    Vorgezogene Altersrente für unfallbedingt schwerbehinderte Menschen

    Auch die Altersrente, die schwerbehinderte Menschen zwischen dem 63. und 65. Lebensjahr beziehen - § 37 SGB VI - wird zum Ausgleich unfallbedingter Erwerbseinbußen geleistet und ist deshalb kongruent im Sinne von § 116 SGB X. (Fortführung von BGH VI ZR 64/85 vom 11.03.1986 = NJW 1986, 2762 = VerR 1986, 812).

    Diese Lücke habe er durch eine Entscheidung vom 11.03.1986 (BGH Urt. v. 11.03.1986, VI ZR 64/85, NJW 1986, 2762 ff.) geschlossen und eine Kongruenz bejaht.

    Demgegenüber bejaht der Bundesgerichtshof eine Kongruenz (und nimmt daher einen Forderungsübergang kraft Gesetzes auf den Sozialversicherungsträger gemäß § 116 SGB X bzw. § 1542 RVO an) bzw. verneint eine Anrechnung, wenn der Verletzte unfallbedingt das sog. vorgezogene Altersruhegeld für Schwerbehinderte nach § 37 SGB VI bzw. § 1248 Absatz 1, 2. Alternative RVO in Anspruch nimmt (BGH VersR 1986, 812; Koppenfels-Spies, VersR 2005, 1511 ff.).

    Der Bundesgerichtshof, dem der erkennende Senat darin folgt, führt dazu aus, dass dieses eine Fürsorgeleistung darstelle und nicht allein wegen Erreichens der Altersgrenze gezahlt werde, sondern zum Ausgleich unfallbedingter Erwerbseinbußen; das Erfordernis einer gesundheitlichen Schädigung gebe dem vorgezogenen Altersruhegeld wegen Schwerbehinderung gerade das Gepräge (BGH VersR 1986, 812; Koppenfels-Spies, VersR 2005, 1511 ff.).

  • OLG Braunschweig, 27.10.2015 - 7 U 61/14

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall - Ersatz des sog. Rentenkürzungsschadens

    Dieses zusätzliche Erfordernis lasse erkennen, dass für den Gesetzgeber in solchen Fällen die gesundheitliche Schädigung des betreffenden Personenkreises im Vordergrund gestanden habe (BGH VersR 1986, 812 - in Juris Rz. 6ff, insbes. 9, 14-18 - im gleichen Sinne BGH VersR 1982, 166 - in Juris Rz.14, 20 -).
  • BGH, 07.11.2000 - VI ZR 400/99

    Ersatz des Verdienstausfalls bei Vorruhestand

    Das unterscheidet es von der ab Vollendung des 60. Lebensjahrs eintretenden Vergünstigung einer vorgezogenen Altersrente, die auf einer fürsorgerischen Entscheidung des Gesetzgebers für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige (vgl. § 37 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung; früher: § 1248 Abs. 1 zweiter Fall RVO) beruht und die der Entscheidung des Senats vom 11. März 1986 (- VI ZR 64/85 - VersR 1986, 812) zugrunde gelegen hat.
  • OLG Oldenburg, 01.03.1994 - 5 U 127/93

    Schadensersatz; Begutachtung; Vermögensübertragung; Fehlerhafte Begutachtung;

    Ohne Belang ist, daB die Pflege eventuell auch durch eine ihr Vermögen nicht beeinträchtigende anderweitige Maßnahme hätte erreicht werden können, denn ihr Verhalten stellt sich als gerechtfertigt erscheinende Reaktion auf das schädigende Ereignis dar (vgl. BGH NJW 78, 1005, 1006; NJW 86, 2762, 2763).
  • LG Coburg, 13.12.2005 - 13 O 427/05
    Wenn daher durch eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des vorgezogenen Atersruhegeldes für Schwerbehinderte nach § 1248 RVO eingetreten sind, geht der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens gegen den Schädiger nach § 1542 RVO auf den zur Zahlung des vorgezogenen Altersruhegeld verpflichteten Versicherungsträger in Höhe seiner-Leistungen über (vgl. BGH VersR 1986, 812 f.).

    Dieser Umstand führt letzendlich auch dazu, dass das für den Anspruchsübergang nach § 1542 RVO vorausgesetzte Kongruenzerfordernis gegeben ist (vgl. BGH VersR 1986, 812, 813).

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